Beitrags- und Gebührenordnung
Hier können Sie die aktuelle Beitrags- und Gebührenordnung lesen.
Beitrags- und Gebührenordnung
In der Fassung vom 1. April 2013
Änderungen im April 2023 und März 2025
Letzte Änderungen im Mai 2025
§ 1 Jahresbeiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Betrag ist jährlich zum 1. März für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) zur Zahlung fällig und wird mittels Banklastschriftverfahren eingezogen. Ausnahmen hinsichtlich einer Zahlung in mehreren Raten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
- Wird der Antrag auf Mitgliedschaft nach dem 31. August gestellt, so ist für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.
- Die Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder betragen:
Gültig ab 1. Mai 2025
a) Einzelmitglied 250 €
b) Paar (bei gleichem Wohnsitz) 390 €
c) Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 45 €
d) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 80 €
e) Mitglieder in Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 110 €
f) 1 Elternteil mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 280 €
g) Familie mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 400 €
Soweit für die Beitragsbemessung persönliche Verhältnisse von Bedeutung sind (z.B. Ehestand, Alter u.ä.) werden die Verhältnisse vom Stichtag 1. April zugrunde gelegt, bei Neuaufnahmen diejenigen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein geeigneter Nachweis einer Ausbildung oder eines Studiums muss bis zum 01.03. des laufenden Jahres selbständig per Mail an verwaltung@tcrommelshausen.de erbracht werden. Sollte dieser bis zum genannten Datum nicht vorliegen wird der Jahresbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft eingezogen
4. Jedes Mitglied gem. Ziffer 3 ab 16 Jahre hat jährlich 5 Stunden Arbeitsdienst zu leisten.
Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 18 € pro Stunde berechnet, für Jugendliche im Alter von 16 bis 17 Jahre mit 10 €
pro Stunde. Verrechnung erfolgt im aktuellen Jahr.
5. Laut Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2018 sind ab sofort die Instandhaltungskosten in Höhe von 10 %
in den Beiträgen gemäß Ziffer 3 enthalten.
6 Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit. 1. Die Beiträge ihrer evtl. Familienmitglieder errechnen sich
wie Einzelmitglieder (Abs. 3 a - c).
7. Der Jahresbeitrag für passive Mitglieder beträgt 80 €. 8. Die Jahresbeiträge für fördernde Mitglieder nach Paragraph 7. Abs. 4
der Satzung werden vom Vorstand im Einzelfall gesondert festgelegt.
§ 2 Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühren werden z.Z. nicht erhoben.
§ 3 Sonstige Gebühren
Gastspielgebühren
Die Gastspielgebühr pro Tag beträgt 10 €, für jedes Passivmitglied 8 €.
Das Mitglied hat zu beachten: Platzbuchungen erfolgen ausschließlich über das Buchungssystem eBusy (Tennisclub Rommelshausen e.V. (ebusy.de))
Der fällige Betrag wird per Lastschrift eingezogen.
§ 4 Umlagen
- Zur Bewältigung besonderer Aufgaben, die den Club außergewöhnlich belasten (z.B. Platzbau, Clubhausausbau, o.ä.), kann der Club von seinen Mitgliedern besondere Umlagen erheben, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung Bestandteil der Beitrags- und Gebührenordnung werden und zu deren Erfüllung somit jedes Clubmitglied verpflichtet ist.
- Umlagen können auch in Form von Sachleistungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wie z.B. Ableistung von Arbeitsstunden beim Platzbau o.ä.
- Für während des Geschäftsjahres (Kalenderjahr neu eintretende Mitglieder gelten Abs.1 und 2 in vollem Umfange, d.h. es erfolgt keine anteilige Ermäßigung wie im Paragraph 1, Abs. 2 der Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 5 Beitragsverzug
- Alle vorstehend genannten Beiträge, Gebühren und Umlagen sind zu den festgelegten Zeitpunkten zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Verein berechtigt, eventuell entstehende Mahn- und Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
- Mitglieder, die mit Beiträgen, Gebühren oder Umlagen im Verzug sind, haben keine Spielberechtigung. Bei Zahlungsverzug über 6 Monate hinaus kann der Vorstand außerdem gem. Paragraph 4, Abs.3a) der Satzung den Ausschluss des in Verzug befindlichen Mitglieds beschließen.